Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür elektronisch in Textform eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Voraussetzungen
Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
des Bauplanungsrechts,
des Verkehrsrechts,
des Naturschutzrechts
des Denkmalrechts
im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
in Form von Anschlägen,
an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Ablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereich werden.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Lageplan
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Gebühren
nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde
Zuständigkeit
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Bezirk, in dem Sie die Werbeanlage aufstellen wollen, die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 2 Begriffe
§ 11 Gestaltung
§ 53 Bauvorlagen und Bauantrag
§ 58 Baugenehmigung
§ 59 Baubeginn
§ 74 Örtliche Bauvorschriften
Rechtsbehelf
Sonstiges
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Freigabevermerk
27.01.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg