Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
Sie möchten die Nutzung einer baulichen Anlage ändern lassen? Dafür kommen ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.
Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn
- für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
- durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird.
Beispiele für Nutzungsänderungen:
- Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
- Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.
Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
Voraussetzungen
erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.
Ablauf
es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Es sind alle Bauvorlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Im Zweifel sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.
Gebühren
Gemäß der Gebührensatzung Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises
Zuständigkeit
in der Regel die örtlich zuständige untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 2 Begriffe
§ 50 Verfahrensfreie Vorhaben
Rechtsbehelf
Klage
Sonstiges
Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
30.01.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg